Die EBK als Vorläuferin der heutigen FINMA wich im Fall IPCO ihrer aufsichtsrechtlichen Verantwortung mit üblicher Beharrlichkeit aus. Diese bewährte Arbeitstechnik ist auch von anderen Bundesstellen bekannt. Die EBK legte sich im Fall IPCO jedoch geradezu pro-aktiv ins Zeug. So liess sie IPCO-Anwalt Dr. Chr. Bertisch durch die Blume wissen, dass es halt so eine Sache mit Firmen wie IPCO sei, und legte ihm – begleitet von der fachlich zweifelhaften Erkenntnis, IPCO betreibe keine Hebelgeschäfte – kollegialiter folgende Empfehlung ans Herz: Man rate ihm ab, Devisenhandelsfirmen zu vertreten (vgl. S. 13).

Laut EBK war die Tätigkeit von IPCO nicht bewilligungspflichtig, damit erledigte sich die Akte IPCO von selbst.

 

Weiterlesen

   
© Interessen-Gemeinschaft IPCO