Der Kernsatz des IPCO-Kunden-Verwaltungsvertrags aus dem Büro Frick lautet:

Eine Haftung der IPCO für Schäden, die aufgrund von Meldungen an die Selbstregulierungsorganisationen im Finanzdienstleistungsbereich zurückzuführen sind, ist gänzlich wegbedungen.

Weitere Trouvaillen:

Die gesetzliche Haftung gilt als vollkommen wegbedungen. Sollte diese Klausel ungültig sein, so gilt zwischen den Parteien als anerkannt, dass die Haftung der IPCO so weit wie möglich nach Schweizerischem Recht als wegbedungen gilt. (vgl. Art. 15) Die IPCO haftet nicht für die von ihr getroffene Auswahl der Devisentransaktionen, für allfällige Kurs-, Zins- oder Währungsverluste sowie für sonstigen Schaden, der zum Beispiel durch Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit des Brokers oder der Bank eintritt. (vgl. Art. 10)

Der Kunde akzeptiert, dass die IPCO den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten übertragen kann. (vgl. Art. 13).

Die IPCO ist verpflichtet, innert 30 Tagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses den Wert der Einlage auf ein vom Kunden angegebenes Bankkonto zu überweisen. Wird der IPCO nach zweifacher Mahnung kein derartiges Konto bekanntgegeben, so verfällt die Ein-lage in ihr Eigentum.

 

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