Bundesgericht trickst IPCO-Gläubiger mit Art. 93 Abs.1 lit. a BGG aus

So rasch hat das Bundesgericht noch selten entschieden: Auf eine Beschwerde vom 1. Mai entschied es schon am 9. Mai (zugestellt allerdings erst am 26. Mai), mit der Verfügung des Schwyzer Kantonsgerichts vom 25. April 2014 (vgl. S.16) sei alles paletti. Dieses stimme mit dem Bundesrecht in allen Belangen, bzw. restlos überein: Das Kantonsgericht darf irgendwann, Zeitwahl ganz nach eigenem Gusto, darüber entscheiden, ob das Strafgericht in Sachen Niggli / Reina / Duss anstelle eingeschränkter eben doch ausführliche Urteilsbegründungen zu erstellen hat – irgendwann. Vielleicht im Herbst 2014, Sommer 2015 oder wann es Hochwürden gerade passt.

 

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